6.6 Einlageentsteuerung

Die Einlageentsteuerung ist das Gegenstück zum Eigenverbrauch. Sie findet Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im Zeitpunkt des Empfangs der Lieferung, der Dienstleistung oder bei der Einfuhr nicht gegeben waren, jedoch später eintreten. In diesen Fällen kann die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 MWSTG).

Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung oder der Einfuhr und dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so beschränkt sich die abziehbare Vorsteuer auf den Zeitwert des Gegenstandes oder der Dienstleistung. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear bei beweglichen Gegenständen und Dienstleistungen für jedes abgelaufene Jahr um 1/5, bei unbeweglichen Gegenständen um 1/20 reduziert. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung (Art. 32 Abs. 2 MWSTG).

Aus welchen Gründen bei Empfang der Leistung bzw. bei der Einfuhr der Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden konnte, ist an sich ohne Belang (z.B. wegen fehlender Steuerpflicht oder wegen der Verwendung für einen von der Steuer ausgenommenen Zweck). Ebenso wenig spielt es eine Rolle, aus welchem Grund der Anspruch auf Vorsteuerabzug nachträglich entstanden ist.

Wird ein Gegenstand nur vorübergehend für zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke verwendet, so kann der Vorsteuerabzug im Umfang der Steuer geltend gemacht werden, die einem unabhängigen Dritten auf der Miete in Rechnung gestellt würde (Art. 32 Abs. 3 MWSTG).

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