8 Erstattungsverfahren

Ausländische Unternehmen, die Gegenstände einführen oder sich im Inland Leistungen gegen Entgelt erbringen lassen, haben Anspruch auf Vergütung der schweizerischen Steuer, sofern kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Antragsteller muss seinen Wohn-, seinen Geschäftssitz oder seine Betriebsstätte im Ausland haben.
  • Er darf im Inland nicht steuerpflichtig sein.
  • Er darf im Inland keine Leistungen erbringen. Der Anspruch auf Vergütung der MWST bleibt gewahrt, wenn das Unternehmen mit Sitz im Ausland im Inland ausschliesslich von der Steuer befreite Leistungen erbringt oder Dienstleistungen, die der Bezugsteuer unterliegen.
  • Er muss seine Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte nachweisen (sog. Unternehmerbescheinigung).

Die Steuervergütung setzt überdies voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes bzw. der Betriebsstätte des Antragstellers Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.

Vergütungsanträge sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für die erbrachte Leistung eine den Anspruch auf Vergütung begründende Rechnung gestellt wurde, einzureichen. Zu diesem Zweck hat der ausländische Antragsteller einen Vertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz zu bestellen (Art. 151 ff. MWSTV).

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