6.1 Voraussetzungen

Der Anspruch auf Vorsteuerabzug setzt u.a. voraus, dass die steuerpflichtige Person die Vorleistungen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit bezogen hat. D. h. die bezogenen Leistungen müssen auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichtet sein. Nicht unternehmerisch tätig und somit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wer sich ausschliesslich mit Nicht-Entgelten (Spenden, Subventionen etc.) finanziert. Wer ideelle Zwecke verfolgt und dazu ein Unternehmen betreibt, kann neben dem unternehmerischen auch einen nicht-unternehmerischen Bereich haben. Ein nicht-unternehmerischer Bereich liegt vor, wenn nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete Tätigkeiten nach aussen ausgeübt werden. Dies kann vor allem bei Hilfsorganisationen, sozialtätigen und karitativen Einrichtungen der Fall sein (MWST-Info 09, Ziff. 1.4.2.4). Bei Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit kann die steuerpflichtige Person folgende Vorsteuern in Abzug bringen (Art. 28 Abs. 1 MWSTG):

  • die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer (Bst. a),
  • die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Bst. b),
  • die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Bst. c).

Des Weiteren muss die steuerpflichtige Person nachweisen können, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat (Art. 28 Abs. 4 MWSTG). Das Vorliegen eines mehrwertsteuerkonformen Belegs ist hingegen nicht zwingend erforderlich.

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