3.1 Inland/Ausland

Das MWSTG findet ausschliesslich Anwendung auf Leistungen, die im Inland erbracht werden. Gemäss Art. 3 Bst. a MWSTG gilt als Inland das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten. Somit gehören auch das Fürstentum Liechtenstein sowie die deutsche Gemeinde Büsingen, mit denen die Schweiz eine staatsvertragliche Vereinbarung hat, zum Inland. Schweizerische Hochseeschiffe gelten nicht als schweizerisches Staatsgebiet (Art. 1 MWSTV).

In den Talschaften Samnaun und Sampuoir findet das MWSTG nur auf Dienstleistungen (z.B. Beherbergungsleistungen und gastgewerbliche Leistungen), nicht aber auf Lieferungen Anwendung (Art. 4 Abs. 1 MWSTG).

Die Enklave Campione d’Italia gehört zum italienischen Hoheitsgebiet; eine staatsvertragliche Vereinbarung mit der Schweiz steht noch aus. Aufgrund dieser speziellen Situation sieht die Verwaltungspraxis vor, dass Lieferungen beweglicher Gegenstände durch inländische Steuerpflichtige von der Schweiz nach Campione d’Italia oder in Campione d’Italia als Inlandlieferungen der MWST unterliegen; eine Steuerbefreiung nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 MWSTG ist ausgeschlossen. Hingegen unterliegen Dienstleistungen, die gem. Art. 8 MWSTG in Campione d'Italia erbracht gelten, nicht der Schweizer MWST (MWST-Info 06, Teil I Ziff. 2).
Beim Flughafen EuroAirport Basel-Mülhausen-Freiburg wird der schweizerische Sektor aufgrund eines Staatsvertrages und eines Notenaustausches mit Frankreich als Inland behandelt. Davon ausgenommen sind baugewerbliche Lieferungen; diese gelten als in Frankreich erbracht.

 

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