2.5 Von der Steuer ausgenommene Umsätze

In Art. 21 MWSTG sind sämtliche Umsätze aufgelistet, die von der Steuer ausgenommen sind. Dabei handelt es sich um eine unechte Steuerbefreiung, d. h. der leistende Unternehmer darf die Steuer auf den Eingangsumsätzen sowie auf den Einfuhren von Gegenständen, die zwecks Erzielung eines solchen Umsatzes verwendet werden, nicht als Vorsteuer in Abzug bringen (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Umsätze optiert wurde.

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