2.1 Grundsatz

Gem. Art. 1 MWSTG unterliegen folgende Sachverhalte der Mehrwertsteuer:

  • im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachte Leistungen (Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen),
  • Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger im Inland (Bezugsteuer),
  • Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).

Somit unterliegt grundsätzlich jede Lieferung von Gegenständen sowie jede Dienstleistung der MWST, es sei denn, es handelt sich um eine in der Ausnahmeliste (Art. 21 MWSTG) genannte Leistung. Nicht der Steuer unterliegen ferner Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG).

In Ergänzung zur Steuer auf den Umsatz im Inland wird die Steuer auf die Einfuhren (Art. 50–64 MWSTG) erhoben. Damit ist sichergestellt, dass Gegenstände, die ins Zollinland eingeführt werden, zu demselben Satz besteuert werden wie die im Inland zugekauften Waren.

 

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