Ausländische Unternehmen, die im Inland Leistungen für einen geschäftlich begründeten Zweck beziehen, können sich die schweizerische Mehrwertsteuer erstatten lassen, sofern der Antragsteller kumulativ folgende Bedingungen erfüllt:
- er muss seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland haben;
- er darf im Inland keine Gegenstände liefern bzw. Dienstleistungen erbringen.
Vorbehalten bleiben Beförderungsleistungen, die von der Steuer befreit sind, sowie Dienstleistungen nach Art.14 Abs.3 MWSTG, für die der Empfänger die Steuer zu entrichten hat;
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er muss im Land seines Wohn- oder Geschäftssitzes seine
Unternehmereigenschaft nachweisen (sog. Unternehmerbescheinigung).
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Die Steuervergütung setzt überdies voraus, dass der Sitzstaat des Antragstellers Unternehmen mit Sitz in der Schweiz das volle Gegenrecht gewährt.
Vergütungsanträge sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem für die erbrachte Leistung eine den Anspruch auf Vergütung begründende Rechung gestellt wurde, einzureichen. Zu diesem Zweck hat der ausländische Antragsteller einen Vertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz zu bestellen (Art.28 ff. MWSTGV).
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