Um zu vermeiden, dass Waren unbesteuert im Inland zirkulieren, wird die Einfuhr von Gegenständen, auch solche, die zollfrei ins Inland importiert werden können, der schweizerischen Mehrwertsteuer unterstellt (Art.73 MWSTG). Der Einfuhrtatbestand ist erfüllt, wenn ein Gegenstand über die Zollgrenze bewegt wird; ob die Einfuhr in Erfüllung eines Umsatzgeschäfts erfolgt oder nicht, ist ohne Bedeutung. Für die Erhebung der Einfuhrsteuer ist die Eidgenössische Zollverwaltung zuständig (Art.82 Abs.1 MWSTG). Nicht Gegenstand der Einfuhrsteuer ist der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland. Die darauf geschuldete Steuer wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erhoben. Steuerpflichtig sind die Zollzahlungspflichtigen nach Art.13 des Zollgesetzes (Art.75 Abs.1 MWSTG). Dementsprechend erstreckt sich der Kreis der Steuerpflichtigen nicht nur auf Personen, welche Waren über die Grenze bringen, sondern auch auf deren Auftraggeber und jene Personen, für deren Rechnung die Waren eingeführt wurden. Steuerpflichtig ist ferner die Person, welche den Abfertigungsantrag eingereicht hat. Die Zollzahlungspflichtigen haften in der Regel solidarisch für die geschuldeten Abgaben, unabhängig davon, ob sie im Inland als Steuerpflichtige registriert sind oder nicht.
Steuerbemessungsgrundlage ist grundsätzlich das vom Importeur geschuldete Entgelt i.S.v. Art.33 MWSTG oder aber der Marktwert. In die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen sind Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, sowie die Nebenkosten (insbesondere Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten) bis zum ersten inländischen Bestimmungsort.
Wie bei der Inlandumsatzsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen, welche in Art.36 Abs.1 Buchst. a MWSTG aufgelistet sind, dem reduzierten Satz von 2,4%, die Einfuhr anderer Gegenstände dem Normalsatz von 7,6%.
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