Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen namentlich die gem. Art.18 MWSTG von der Steuer ausgenommenen Umsätze, nicht als Umsätze geltende (z.B. Erhalt von Dividenden, Spenden und Subventionen) oder private Tätigkeiten sowie Umsätze in Ausübung hoheitlicher Gewalt (Art.38 Abs.4 MWSTG).
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind zudem die Steuerbeträge auf Aufwendungen, die nicht geschäftlich begründet sind, sondern vorwiegend dem Vergnügen dienen. Darunter fallen unter Umständen auch gewisse Leistungen im Zusammenhang mit der Kundenbetreuung oder der Förderung des Betriebsklimas. Geschäftsbedingte Ausgaben für Verpflegung und Getränke liegen in der Regel vor, wenn eine private Verpflegung nicht möglich ist (z.B. infolge auswärtiger Tätigkeit). Ebenfalls geschäftsbedingt sind derartige Auslagen, wenn sie im Rahmen rein geschäftlicher Anlässe getätigt werden.
Vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen sind ferner 50% der Steuerbeträge auf ausschließlich geschäftsbedingten Ausgaben für Verpflegung und Getränke (z.B. Kundenbesuch, geschäftliche Verpflichtungen während der Verpflegung).
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