Der Steuerpflichtige, welcher Gegenstände oder Dienstleistungen für geschäftlich begründete Zwecke verwendet, kann folgende Vorsteuern in Abzug bringen (Art.38 Abs.1 MWSTG):
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die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben nach Art. 37 in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen (Buchst. a), |
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die von ihm für den Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland deklarierte Steuer (Buchst. b), |
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die von ihm auf der Einfuhr von Gegenständen der Eidgenössischen Zollverwaltung entrichtete oder zu entrichtende Steuer sowie die von ihm für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Buchst. c). |
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist im Weiteren, dass die bezogenen Leistungen der Erzielung steuerbarer Umsätze dienen. Ebenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigen unentgeltliche Zuwendungen von Geschenken bis 300 CHF pro Empfänger und Jahr, Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens sowie Arbeiten an Bauwerken, die im Eigenverbrauch zu versteuern sind (Art.38 Abs.2 MWSTG).
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