5.3 Steuersätze
Das Schweizer Mehrwertsteuerrecht kennt insgesamt drei Steuersätze.

Der reduzierte Steuersatz von 2,4% findet u.a. Anwendung auf Lieferungen und den Eigenverbrauch folgender Gegenstände: Wasser in Leitungen, Ess- und Trinkwaren, ausgenommen alkoholische Getränke, Vieh, Geflügel und Fische, Getreide, Medikamente sowie Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter (Art.36 Abs.1 MWSTG).

Zum Sondersatz von 3,6% steuerbar sind Beherbergungsleistungen. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschließlich der Abgabe eines Frühstücks (Art.36 Abs.2 MWSTG).

Auf alle übrigen steuerbaren Umsätze findet der Normalsatz von 7,6% Anwendung (Art.36 Abs.3 MWSTG). Eine zum Normalsatz steuerbare gastgewerbliche Leistung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die abgegebenen Ess- und Trinkwaren beim Kunden zubereitet bzw. serviert oder wenn er für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Der Verkauf über die Gasse sowie Hauslieferungen werden jedoch zum reduzierten Satz besteuert, sofern hierfür geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen worden sind.

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