Für die Berechnung der Eigenverbrauchssteuer gilt es jeweils zu unterscheiden, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche, neue oder gebrauchte Gegenstände handelt.
Bei neuen Gegenständen, die vom Steuerbereich in den Nichtsteuerbereich überführt werden, berechnet sich die Steuer vom Einkaufspreis dieser Gegenstände oder ihrer Bestandteile. Bei unbeweglichen Gegenständen ist jedoch höchstens der Wert der Aufwendungen (ohne den Wert des Bodens) heranzuziehen, der seinerzeit zum Vorsteuerabzug berechtigte.
Bei gebrauchten Gegenständen berechnet sich die Eigenverbrauchssteuer nach dem Zeitwert im Zeitpunkt der Entnahme. Zur Ermittlung des Zeitwertes ist bei in Gebrauch genommenen, beweglichen Gegenständen für jedes abgelaufene Jahr linear ein Fünftel, bei in Gebrauch genommenen, unbeweglichen Gegenständen für jedes abgelaufene Jahr linear ein Zwanzigstel abzuschreiben (Art.34 Abs.1 und 2 MWSTG).
Werden Gegenstände bzw. Bestandteile davon lediglich vorübergehend für nicht steuerbare Zwecke verwendet, so wird die Steuer von der Miete berechnet, die einem unabhängigen Dritten dafür in Rechnung gestellt würde (Art.34 Abs.3 MWSTG).
Beim Herstellungseigenverbrauch i.S.d. Art.9 Abs.2 MWSTG wird die Steuer vom Preis (ohne den Wert des Bodens) berechnet, wie er im Falle der Lieferung einem unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde (Art.34 Abs.4 MWSTG). Im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung kann die Eigenverbrauchssteuer im Zusammenhang mit Bauwerken, die für von der Steuer ausgenommene Zwecke (Vermietung, Verkauf) erstellt werden, von den Anlagekosten (ohne die auf den Boden entfallenden Kosten) berechnet werden.
Beim Eigenverbrauch von Dienstleistungen wird die Steuer vom Wert der noch nicht genutzten Dienstleistungen berechnet (Art.34 Abs.5 MWSTG).
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