4.6 Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
Im Unterschied zum EU-Recht kann der Bezug von Dienstleistungen i.S.d. Art.14 Abs.1 und 3 MWSTG von Unternehmen mit Sitz im Ausland die Steuerpflicht des inländischen Empfängers begründen, auch wenn es sich bei letzterem um eine Privatperson handelt. Voraussetzung für die Steuerpflicht des Leistungsempfängers ist, dass es sich beim Dienstleistungserbringer um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland handelt, welches in der Schweiz nicht steuerpflichtig ist. Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger Bezüge für mehr als 10.000 CHF im Kalenderjahr tätigen. Der Bezug von Dienstleistungen nach Art.14 Abs.1 MWSTG, die am Sitz des leistenden Unternehmers als erbracht gelten, unterliegt jedoch nur dann der Steuer, wenn der Leistungsempfänger diese zur Nutzung und Auswertung im Inland verwendet.

Falls der Bezüger solcher Dienstleistungen nicht bereits aufgrund eigener Umsätze steuerpflichtig ist (Art.21 Abs.1 MWSTG), beschränkt sich seine Steuerpflicht auf diese Bezüge. In der Folge kann er die von ihm entrichtete Steuer auf dem Dienstleistungsbezug nicht in Abzug bringen. Dienen die bezogenen Dienstleistungen hingegen der Erzielung steuerbarer Umsätze, so hat der Bezüger einen Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art.38 Abs.1 Buchst. b MWSTG).


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