4.5 Hoheitliche Tätigkeit
Die Steuerpflicht von Gemeinwesen ist in Art.23 MWSTG geregelt. Danach haben die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Personen und Organisationen ihre beruflichen bzw. gewerblichen Leistungen grundsätzlich zu versteuern. Voraussetzung ist, dass die für Gemeinwesen geltenden Umsatzgrenzen erreicht werden. Art.23 Abs.2 MWSTG enthält eine Liste mit Tätigkeiten, die von Gesetzes wegen als beruflich oder gewerblich gelten (z.B. das Fernmeldewesen, Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität etc., die Beförderung von Gegenständen und Personen).

Leistungen, die das Gemeinwesen in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringt, unterliegen nicht der Steuer, selbst wenn für diese Leistungen Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben entrichtet werden (Art.23 Abs.1 S.2 MWSTG). Als hoheitlich gilt eine Leistung i.d.R. dann, wenn sie gegenüber Dritten - selbst gegen deren Willen - mittels einer Verfügung, die den Anforderungen von Art.5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren entspricht, durchgesetzt werden kann. Mit anderen Worten handelt ein Gemeinwesen »in Ausübung hoheitlicher Gewalt«, wenn es dem Bürger ein bestimmtes Verhalten vorschreiben darf und seiner Anordnung nötigenfalls mit Befehls- oder Zwangsgewalt Nachachtung verschaffen kann. Stehen sich Gemeinwesen und Private hingegen als koordinierte Rechtssubjekte gegenüber, so liegt eine gewerbliche Verrichtung vor
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