Gem. Art.22 MWSTG haben juristische Personen, Personengesellschaften sowie natürliche Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz die Möglichkeit, sich als ein einziger Steuerpflichtiger eintragen zu lassen, vorausgesetzt, sie sind eng miteinander verbunden. Eine enge Verbindung liegt vor, wenn eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst. Der Begriff der »einheitlichen Leitung« lehnt sich an Art.663 Buchst. e OR an.
In der Folge werden sämtliche Umsätze, welche die einzelnen Gruppengesellschaften im Verkehr mit Dritten erzielen, der Gruppe als einem einzigen Steuerpflichtigen zugerechnet. Hingegen gelten Leistungen, die unter den einzelnen Gruppengesellschaften, also innerhalb der Gruppe erbracht werden, nicht als steuerbare Umsätze. Mit dieser Regelung wird vom allgemeinen Grundsatz abgewichen, wonach an sich jedes zivilrechtlich selbstständige Unternehmen als eigenständiges Steuersubjekt zu betrachten ist. Die Durchbrechung dieses Grundsatzes lässt sich damit begründen, dass bei wirtschaftlich eng miteinander verbundenen Unternehmen zwar die zivilrechtliche, nicht aber die wirtschaftliche Selbstständigkeit gegeben ist.
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