Gem. Art.25 Abs.1 Buchst. a MWSTG sind Unternehmen von der Steuerpflicht ausgenommen, wenn sie einen Jahresumsatz von maximal 250.000 CHF erzielen und der nach Abzug der Vorsteuer zu entrichtende Steuerbetrag (sog. Steuerzahllast) 4.000 CHF pro Jahr nicht übersteigt.
Nicht mehrwertsteuerpflichtig sind zudem Landwirte, Forstwirte und Gärtner für die Lieferungen der im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und der Gärtnerei; von der Steuerpflicht ausgenommen sind ferner Viehhändler für die Umsätze von Vieh sowie Milchsammelstellen für die Umsätze von Milch an Milchverarbeiter (Art.25 Abs.1 Buchst. b MWSTG). Die Ausnahme von der Steuerpflicht gilt auch, wenn daneben noch eine andere steuerbare Tätigkeit ausgeübt wird; solche Umsätze müssen jedoch bei Überschreiten der maßgeblichen Umsatzgrenzen (s. Art. 21 Abs.1 MWSTG) versteuert werden.
Wie beim reverse-charge-Verfahren sind Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland ausschliesslich Katalogleistungen i.S.d. Art.14 Abs.3 MWSTG (Werbe-, Beratungs-, EDV-Leistungen etc.) erbringen, ebenfalls von der Steuerpflicht ausgenommen (Art.25 Abs.1 Buchst. c MWSTG). Die Ausnahme von der Steuerpflicht gilt jedoch nicht für Unternehmen, die im Inland Telekommunikationsdienstleistungen an einen nicht steuerpflichtigen Abnehmer erbringen.
Schließlich befreit Art.25 Abs.1 Buchst. d MWSTG die nicht gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sportvereine und gemeinnützigen Institutionen von der Steuerpflicht, sofern deren Jahresumsatz 150.000 CHF nicht übersteigt.
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