Die subjektive Steuerpflicht ist in den Art.21-32 MWSTG geregelt. Sie wird ausgelöst, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind:
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Das Unternehmen erzielt im Inland steuerbare Umsätze (Lieferungen, Dienstleistungen und Eigenverbrauch) von mehr als 75.000 CHF pro Jahr, |
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es muss sich um eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit handeln, d.h. diese muss auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet sein. Das Vorliegen einer Gewinnabsicht ist hingegen nicht erforderlich, |
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zudem muss es sich um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handeln; bei juristischen Personen ist das Erfordernis der Selbstständigkeit ohne weiteres gegeben. Hingegen gilt die Tätigkeit von Verwaltungsräten, Stiftungsräten und ähnlichen Funktionsträgern als unselbstständige Erwerbstätigkeit. |
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