3.3.4 Bestimmungsortsprinzip
Nach dem sog. Bestimmungsortsprinzip gelten Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe an dem Ort als erbracht, für den die Dienstleistung bestimmt ist (Art.14 Abs.2 Buchst. e MWSTG). Eine entsprechende Bestimmung kennt die Umsatzsteuer-Richtlinie 2006/112/EG nicht.

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