Die in Art.14 Abs.2 Buchst. b, c und d MWSTG genannten Dienstleistungen gelten grundsätzlich am Ort der Tätigkeit als erbracht.
Die Beförderung von Personen und Gegenständen gilt in dem Land als erbracht, in welchem die zurückgelegte Strecke liegt (Buchst. b). Befinden sich Abgangs- und Ankunftsort im Inland, so liegt auch dann eine reine Inlandleistung vor, wenn die Beförderung kurz über ausländisches Gebiet führt. Andererseits können kurze inländische Strecken als ausländische gelten (WL 2001 Z 374f.).
Nebentätigkeiten des Transportgewerbes, welche nicht als Nebenleistungen zu einer Hauptleistung gelten, gelten dort als erbracht, wo der leistende Unternehmer jeweils tatsächlich tätig wird (Buchst. c). Unter diese Bestimmung fallen insbesondere das Be- und Entladen, Umschlagen und Lagern von Gegenständen.
Gem. Buchst. d gelten künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Dienstleistungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter, an dem Ort als erbracht, an dem die Dienst leistende Person jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.
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