3.3.2 Ort der gelegenen Sache
Art.14 Abs.2 Buchst. a MWSTG bezieht sich auf Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. Darunter fallen insbesondere die Verwaltung und Schätzung von Grundstücken sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Bestellung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder mit der Vorbereitung und Koordination von Bauleistungen (insbesondere Architektur- und Ingenieurarbeiten). Besagte Leistungen gelten an jenem Ort als erbracht, an dem das Grundstück gelegen ist.

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