Das Unternehmerortsprinzip (Art.14 Abs.1 MWSTG) findet immer dann Anwendung, wenn eine Dienstleistung in den Abs. 2 und 3 des Art.14 MWSTG nicht explizit erwähnt wird. Mit dieser Bestimmung ist sichergestellt, dass der Ort der Dienstleistung in jedem Fall bestimmt werden kann (sog. Auffangtatbestand). Dienstleistungen nach Art.14 Abs.1 MWSTG (z.B. Entsorgungsleistungen, Vermittlungsleistungen, tierärztliche Leistungen, gastgewerbliche und Beherbergungsleistungen) gelten dort als erbracht, wo der Leistungserbringer seinen Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistungen erbracht werden. Bei Fehlen eines Geschäftssitzes oder einer Betriebsstätte ist der Wohnort oder der Ort, von dem aus der Leistungserbringer tätig wird, maßgeblich.
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