Das MWSTG findet ausschließlich Anwendung auf Leistungen, die im Inland erbracht werden. Gemäss Art.3 Abs.1 Buchst. a MWSTG gilt als Inland das Staatsgebiet der Schweiz, ohne die Zollfreibezirke (Zollfreilager und Zollfreihäfen). Aufgrund von staatsvertraglichen Vereinbarungen gehören auch das Fürstentum Liechtenstein sowie die deutsche Gemeinde Büsingen zum Inland (vgl. Art.3 Abs.1 Buchst. b MWSTG). In den Talschaften Samnaun und Sampuoir findet das MWSTG nur auf Dienstleistungen sowie auf Leistungen des Hotel- und Gastgewerbes, nicht aber auf Lieferungen Anwendung (Art.3 Abs.3 MWSTG). Da mit Italien eine staatsvertragliche Vereinbarung über die Enklave Campione d'Italia noch aussteht, werden Lieferungen und Dienstleistungen, die aus dem Zollinland nach Campione d'Italia erbracht werden, grundsätzlich nicht von der Steuer befreit (s. dazu MB Nr.16 betr. »steuerliche Behandlung von Leistungen, die im Zusammenhang mit Campione d'Italia stehen«).
Der Begriff des Auslandes wird in Art.3 Abs.2 MWSTG negativ umschrieben. Danach gelten jene Gebiete, die nicht zum Inland gehören, als Ausland.
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