3 Ort der Leistung
In den Art.13-15 MWSTG ist der Ort des steuerbaren Umsatzes (Lieferung, Dienstleistung und Eigenverbrauch) geregelt. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen ist der Bundesrat ermächtigt, den Ort des steuerbaren Umsatzes abweichend von den genannten Artikeln zu regeln. Mit Änderungsverordnung vom 24. Mai 2006 hat der Bundesrat erstmals von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bestimmt, dass Aircraft-Management-Leistungen (Verwalten und Betreiben von Luftfahrzeugen) und ähnliche Leistungen namentlich bei Schiffen, Eisenbahnwagen und Containern mit Wirkung ab 1. Juli 2006 neu am Sitz des Empfängers als erbracht gelten (Art.1a MWSTGV).

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