2.7.3 Eigenverbrauch bei Vermögensübertragungen
Wird im Zuge einer Gründung, Liquidation oder Umstrukturierung ein Gesamt- oder Teilvermögen im Meldeverfahren übertragen, so schuldet der steuerpflichtige Lieferungs- oder Dienstleistungsempfänger die Eigenverbrauchssteuer, sofern er die übernommenen Vermögensteile ganz oder teilweise für nicht der Steuer unterliegende Zwecke verwendet (Art.9 Abs.3 MWSTG). Kein Eigenverbrauchstatbestand liegt hingegen vor, wenn der Leistungsempfänger die übernommenen Gegenstände und Dienstleistungen im gleichen Umfang für steuerbare Zwecke verwendet wie sein Vorgänger.

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