Der Herstellungseigenverbrauch soll sicherstellen, dass Bauwerke, die für von der Steuer ausgenommene oder private Zwecke bestimmt sind, steuerlich in gleichem Ausmaß erfasst werden, wie wenn sie von Dritten steuerbelastet bezogen worden wären.
Herstellungseigenverbrauch liegt u.a. vor, wenn ein Steuerpflichtiger an bestehenden oder neu zu erstellenden Bauwerken, die zur entgeltlichen Veräußerung oder entgeltlichen Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung bestimmt sind, Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, ohne für die Versteuerung dieser Umsätze optiert zu haben. Keine Eigenverbrauchssteuer ist geschuldet, wenn der Steuerpflichtige oder seine Angestellten lediglich ordentliche Reinigungs-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten (sog. Hauswartsarbeiten) ausführen (Art.9 Abs.2 Buchst. a MWSTG).
Beim Herstellungseigenverbrauch i.S.d. Art.9 Abs.2 Buchst. b MWSTG sind lediglich die für private Zwecke oder für eine von der Steuer ausgenommene Tätigkeit vom Steuerpflichtigen selber ausgeführten Arbeiten an Bauwerken im Eigenverbrauch zu versteuern. Während der Eigenverbrauchstatbestand »Arbeiten an Bauwerken für private Zwecke« nur bei Einzelunternehmen zum Tragen kommt, sind »Arbeiten an Bauwerken für von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten oder von der Steuerpflicht ausgenommene Betriebsteile« grundsätzlich durch sämtliche Rechtspersonen im Eigenverbrauch zu versteuern (WL 2001 Z 458).
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