GIm Unterschied zu den von der Steuer ausgenommenen Umsätzen kann der leistende Unternehmer, der von der Steuer befreite Umsätze tätigt, die Steuer auf den Eingangsumsätzen sowie auf den Einfuhren von Gegenständen, die zwecks Erzielung eines solchen Umsatzes verwendet werden, als Vorsteuer in Abzug bringen (Art.19 Abs.1 MWSTG). Es handelt sich somit um eine echte Steuerbefreiung (»echter Nullsatz«).
Damit eine Steuerbefreiung Platz greift, muss die Ausfuhr von Gegenständen grundsätzlich mit einem zollamtlichen Ausfuhrdokument nachgewiesen sein; bei der Vermietung und Vercharterung von Schienen- und Luftfahrzeugen hat der Nachweis der überwiegenden Nutzung im Ausland durch im Bahn- bzw. Luftverkehrsrecht anerkannte Dokumente oder durch gleichwertige Beweismittel zu erfolgen. Bei ins Ausland erbrachten Dienstleistungen ist buch- und belegmässig nachzuweisen, dass der fragliche Umsatz nicht der Steuer unterliegt (Art.20 Abs.1 MWSTG).
Gem. Art.19 Abs.2 MWSTG sind namentlich von der Steuer befreit:
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Direktlieferungen ins Ausland (Ziff. 1), |
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Vermietung und Vercharterung von Schienen- und Luftfahrzeugen,
die überwiegend im Ausland genutzt werden (Ziff. 2), |
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Verbringung von Gegenständen ins Ausland (Ziff. 4), |
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grenzüberschreitende Beförderungsleistungen im Zusammenhang
mit Im- und Exporten (Ziff. 5), |
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bestimmte Leistungen an Luftfahrtunternehmen (Ziff. 7) |
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bestimmte Dienstleistungen von Vermittlern (Ziff. 8), |
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bestimmte Dienstleistungen von Reisebüros (Ziff. 9). |
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