2.3 Begriff der Dienstleistung
Der Begriff der Dienstleistung (gemäss deutscher Terminologie »sonstige Leistung«) wird im MWSTG negativ umschrieben. Als solche gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art.7 Abs.1 MWSTG). Das Überlassen von Immaterialgütern wie Patenten und Lizenzen sowie das Unterlassen oder Dulden einer Handlung bzw. eines Zustandes gelten - entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch - ebenfalls als Dienstleistungen (Art. 7 Abs.2 Buchst. a und b MWSTG).

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