Als Lieferung gilt auch die entgeltliche Ablieferung von Waren, Bauwerken und Grundstücken, an denen - gestützt auf einen Werkvertrag oder Auftrag - für fremde Rechnung Arbeiten besorgt worden sind (Art.6 Abs.2 Buchst. a MWSTG). Im Unterschied zum EU-Recht macht es jedoch keinen Unterschied, ob der Unternehmer bei der Be- bzw. Verarbeitung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen Material verwendet hat oder nicht. Vielmehr ist eine Lieferung auch dann gegeben, wenn der Gegenstand nicht verändert, sondern bloß geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist.
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