In Art.6 Abs.1 MWSTG ist der typische Anwendungsfall einer Lieferung geregelt. Danach liegt eine Lieferung vor, wenn die Befähigung verschafft wird, in eigenem Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen. Unwesentlich ist, ob das Eigentum oder der Besitz an dem Gegenstand übertragen wird. Hingegen müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit von einer Lieferung gesprochen werden kann (Camenzind/Honauer/Vallender, Handbuch zum MWSTG, 2. Auflage, Bern 2003, N 202):
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Es muss sich um einen Gegenstand handeln; |
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es muss die wirtschaftliche Verfügungsmacht an diesem |
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Gegenstand verschafft werden; |
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die Verschaffung der Verfügungsmacht muss in eigenem Namen erfolgen; |
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es muss ein Lieferwille vorhanden sein. |
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