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vat-consulting.ch - Grundsätze 
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4.1 Grundsätze
Die subjektive Steuerpflicht ist in den Art.21-32 MWSTG geregelt. Sie wird ausgelöst, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Das Unternehmen erzielt im Inland steuerbare Umsätze (Lieferungen, Dienstleistungen und Eigenverbrauch) von mehr als 75.000 CHF pro Jahr,
- es muss sich um eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit handeln, d.h. diese muss auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet sein. Das Vorliegen einer Gewinnabsicht ist hingegen nicht erforderlich,
- zudem muss es sich um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handeln; beijuristischen Personen ist das Erfordernis der Selbstständigkeit ohne weiteres gegeben. Hingegen gilt die Tätigkeit von Verwaltungsräten, Stiftungsräten und ähnlichen Funktionsträgern als unselbstständige Erwerbstätigkeit.
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