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6.2 Rechnungsstellung

Damit der Steuerpflichtige in seiner MWST-Abrechnung die Vorsteuer in Abzug bringen kann, muss er über einen Beleg verfügen, der sämtliche nachstehend aufgeführten Angaben enthält (Art. 37 Abs. 1 MWSTG): 

 

  • Name und Adresse des Leistungserbringers, unter denen er im Register der Steuerpflichtigen eingetragen ist oder die er im Geschäftsverkehr nach Art. 944 ff. OR sowie Art. 47 f. der Handelsregisterverordnung zulässigerweise verwendet, sowie die Nummer, unter welcher er im Register der Steuerpflichtigen eingetragen ist (Buchst. a),
  • Name und Adresse des Leistungsempfängers, wie er im Geschäftsverkehr zulässigerweise auftritt (Buchst. b),
  • Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung (Buchst. c),
  • Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung (Buchst. d),
  • das Entgelt für die Lieferung oder die Dienstleistung (Buchst. e),
  • den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Dieser ist ausdrücklich als MWST zu bezeichnen und mit dem Steuersatz zu versehen; wird zu Preisenein schliesslich MWST fakturiert, so genügt die Bezeichnung „inkl. MWST“ mit der Angabe des Prozentsatzes, zu welchem sie im Entgelt enthalten ist (Buchst. f).

 

Lediglich bei Beträgen bis zu 400 CHF pro Kassenzettel oder Coupon kann aus Gründen der Einfachheit auf die Angabe des Namens und der Adresse des Kunden verzichtet werden. 


In Bezug auf die obgenannten Voraussetzungen bestimmt jedoch die Ausführungsverordnung zum MWSTG, dass allein aufgrund von Formmängeln keine Steuernachforderung erhoben wird, wenn erkennbar ist oder der Steuerpflichtige nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des MWSTG bzw. der Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Fiskus kein Steuerausfall entstanden ist (Art.45a MWSTGV). 


Copyright: VAT Consulting AG

 

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