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3.2 Ort der Lieferung

Analog zum EU-Recht unterscheidet das MWSTG zwischen sog. Beförderungs- bzw. Versendungslieferungen einerseits und sog. Abhollieferungen andererseits. Bei den Beförderungs- bzw. Versendungslieferungen transportiert der Lieferant den Gegenstand selber oder erteilt einem Dritten (Spediteur oder Transporteur) einen Transportauftrag. Beförderungs- bzw. Versendungslieferungen gelten dort als erbracht, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder in dessen Auftrag zu einem Dritten beginnt (Art.13 Buchst. b MWSTG). Wird der Gegenstand weder befördert noch versendet, so gilt die Lieferung an dem Ort als erbracht, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet (Art.13 Buchst. a MWSTG). 


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