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2.5.2 Option für die Versteuerung ausgenommener Umsätze

Gemäss Art. 26 MWSTG kann zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung – mit Ausnahme der Umsätze im Versicherungswesen und im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs sowie der Umsätze von Ausgleichskassen – für die Versteuerung sämtlicher unecht befreiter Umsätze optiert werden. Bei den in Art. 26 Abs. 1 Buchst. b MWSTG genannten Umsätzen setzt die Option jedoch voraus, dass die Umsätze nachweislich gegenüber inländischen Steuerpflichtigen erbracht werden; ob diese in der Schweiz ansässig sind oder nicht, spielt keine Rolle. Die Option erlaubt es dem leistenden Unternehmer, die auf seinen Vorleistungen lastende Steuer (sog. Vorsteuer) in Abzug zu bringen.

Die Option gilt für sämtliche Umsätze nach einer Ziffer des Art. 18 MWSTG, die der Steuerpflichtige tätigt. Lediglich bei den Umsätzen im Zusammenhang mit Immobilien (insbesondere Verkauf und Vermietung einer Liegenschaft) kann für jedes Objekt einzeln optiert werden (Art. 26 Abs. 4 MWSTG). Die Option gilt für mindestens fünf Jahre (Art. 26 Abs. 3 MWSTG).


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