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4.4 Option für die Steuerpflicht

Gem. Art.27 Abs.1 MWSTG können Unternehmen, welche die die Steuerpflicht begründenden Umsatzgrenzen von mehr als 75000 CHF bzw. 250000 CHF bei einer Steuerzahllast von mehr als 4000 CHF nicht erreichen (s. Kap. 4.1 und Kap. 4.2), für die subjektive Steuerpflicht optieren. Wird dem Antrag stattgegeben, so hat der Steuerpflichtige über sämtliche steuerbaren Umsätze abzurechnen. Voraussetzung für die Bewilligung der Option ist (WL 2008 Z 688), dass pro Jahr mehr als 40000 CHF Umsatz erzielt wird aus 

 

  • steuerbaren Lieferungen und Dienstleistungen an Steuerpflichtige im Inland bzw. vergütungsberechtigte ausländische Unternehmen,
  • Exporten oder Lieferungen/Dienstleistungen von inländischen Unternehmen im Ausland, die steuerbar wären, wenn sie im Inland erbracht würden,
  • Inlandleistungen, die nach Art.18 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind und für welche optiert wurde.

 

Die Option für die Steuerpflicht ist auch möglich, wenn ein Unternehmen eine Tätigkeit neu aufnimmt (sog. Start-up-Unternehmen), die darauf ausgerichtet ist, spätestens innerhalb von fünf Jahren im Inland regelmäßig steuerbare Umsätze von mehr als 250000 CHF pro Jahr zu erzielen (Art.27 Abs.2 MWSTG). In solchen Fällen beginnt die Steuerpflicht bereits mit der Aufnahme der Tätigkeit, welche der Eidgenössischen Steuerverwaltung glaubhaft gemacht werden muss.

Schließlich können sich auch Unternehmen, die aufgrund von Art.25 Abs.1 MWSTG von der Steuerpflicht ausgenommen sind, freiwillig der Steuerpflicht unterstellen (Art.27 Abs.1 MWSTG).


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