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2.1 Grundsatz

Gem. Art.5 MWSTG wird die Steuer auf folgende Umsätze (Steuerobjekt) erhoben, soweit diese von einem Steuerpflichtigen getätigt werden und nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind: 

 

  • auf die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen;
  • auf die im Inland gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen;
  • auf den Eigenverbrauch im Inland;
  • auf den Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt von Unternehmen mit Sitz im Ausland.

 

Somit unterliegt grundsätzlich jede Lieferung von Gegenständen sowie jede Dienstleistung der MWST, es sei denn, es handelt sich um eine in der Ausnahmeliste (Art.18 MWSTG) genannte Leistung. Nicht der Steuer unterliegen ferner Umsätze, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erzielt werden (Art.23 MWSTG).

In Ergänzung zur Steuer auf dem Umsatz im Inland (Art.5-71 MWSTG) wird die Steuer auf die Einfuhren (Art.72-84 MWSTG) erhoben. Damit ist sichergestellt, dass Gegenstände, die ins Zollinland eingeführt werden, zu demselben Satz besteuert werden wie die im Inland zugekauften Waren.


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