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2.2.3 Gebrauchsüberlassung

Im Unterschied zum EU-Recht gilt in der Schweiz auch die Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch oder zur Nutzung (z.B. gestützt auf einen Miet-, Leasing- oder Pachtvertrag [Art. 253ff. und Art.275ff. OR]) als Lieferung (Art.6 Abs.2 Buchst. b MWSTG). Dass dem Mieter, Leasingnehmer oder Pächter bei dieser Art von Rechtsgeschäften - anders als bei der Lieferung i.S.v. Art.6 Abs.1 MWSTG - keine Verfügungsmacht verschafft wird, ist ohne Bedeutung. Mit dieser Lösung wollte der Gesetzgeber insbesondere die Probleme, welche sich bei der Qualifikation von Leasingverträgen ergeben können, entschärfen. 


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