Navigation mit Access Keys
- Direkt zur Startseite
- Direkt zur Navigation
- Direkt zum Inhalt
- Direkt zur Kontaktseite
- Direkt zur Sitemap
- Direkt zur Suche
Sprachmenü
Metanavigation Top
vat-consulting.ch - Gebrauchsüberlassung 
Hauptnavigation
2.2.3 Gebrauchsüberlassung
Im Unterschied zum EU-Recht gilt in der Schweiz auch die Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch oder zur Nutzung (z.B. gestützt auf einen Miet-, Leasing- oder Pachtvertrag [Art. 253ff. und Art.275ff. OR]) als Lieferung (Art.6 Abs.2 Buchst. b MWSTG). Dass dem Mieter, Leasingnehmer oder Pächter bei dieser Art von Rechtsgeschäften - anders als bei der Lieferung i.S.v. Art.6 Abs.1 MWSTG - keine Verfügungsmacht verschafft wird, ist ohne Bedeutung. Mit dieser Lösung wollte der Gesetzgeber insbesondere die Probleme, welche sich bei der Qualifikation von Leasingverträgen ergeben können, entschärfen.
Copyright: VAT Consulting AG