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2.7.1 Entnahmeeigenverbrauch

Eigenverbrauch liegt u.a. vor, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände dauernd oder vorübergehend entnimmt, die oder deren Bestandteile sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, und diese für einen der nachstehend genannten Zwecke verwendet (Art.9 Abs.1 MWSTG): 

 

  • für unternehmensfremde Zwecke, insbesondere für den privaten Bedarf
    des Inhabers einer Einzelfirma oder des Personals (Buchst. a);
  • für eine von der Steuer ausgenommene Tätigkeit gem. Art.18 MWSTG
    (Buchst. b)
  • für unentgeltliche Zuwendungen an Dritte. Nicht im Eigenverbrauch zu versteuern sind jedoch Geschenke bis 300 CHF pro Empfänger und Jahr sowie Warenmuster, die für steuerbare Unternehmenszwecke abgegeben werden (Buchst. c). Die Abgabe von Werbegeschenken bis 5.000 CHF pro Empfänger und Jahr löst ebenfalls keine Eigenverbrauchsbesteuerung aus.

 

Ein Entnahmeeigenverbrauch liegt zudem vor, wenn die Steuerpflicht entfällt, weil beispielsweise die Geschäftstätigkeit aufgegeben oder die maßgeblichen Umsatzgrenzen nicht mehr erreicht werden. In einem solchen Fall ist die Eigenverbrauchssteuer auf jenen Gegenständen geschuldet, die sich noch in der Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen befinden (Art.9 Abs.1 Buchst. d MWSTG).


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