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6.5 Einlageentsteuerung

Die Einlageentsteuerung findet Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im Zeitpunkt des Empfangs der Lieferung, der Dienstleistung oder bei der Einfuhr nicht gegeben waren, jedoch später eintreten (Art.42 Abs.1 MWSTG). Wurde der Gegenstand in der Zwischenzeit in Gebrauch genommen, so vermindert sich die abziehbare Vorsteuer für jedes in dieser Zeitspanne abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel. Bei teilweise genutzten Dienstleistungen berechnet sich die abziehbare Vorsteuer vom Wert des noch nicht genutzten Teils (Art.42 Abs.3 MWSTG). 


Aus welchen Gründen bei Empfang der Leistung bzw. bei der Einfuhr der Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden konnte, ist an sich ohne Belang (z.B. wegen fehlender Steuerpflicht oder wegen der Verwendung für einen von der Steuer ausgenommenen Zweck). Ebenso wenig spielt es eine Rolle, aus welchem Grund der Anspruch auf Vorsteuerabzug nachträglich entstanden ist. 


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