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2.4 Einheit der Leistung

Grundsätzlich gelten mehrere zivilrechtlich selbstständige Leistungen auch umsatzsteuerrechtlich als Mehrheit von selbstständigen Leistungen, d.h. sie haben ein eigenes steuerliches Schicksal. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung werden jedoch mehrere Leistungen zu einer Gesamtleistung zusammengefasst, wenn sie wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind (Art.36 Abs.4 S.1 MWSTG). Auf solche Leistungen (sog. Gesamtleistung) findet der Normalsatz Anwendung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 


Stehen sich hingegen mehrere Leistungen in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis gegenüber, so teilen die Nebenleistungen nach dem Grundsatz von Haupt- und Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung (Art.36 Abs.4 S.2 MWSTG). Der Grundsatz von Haupt- und Nebenleistung setzt voraus, dass die Nebenleistungen im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich sind, eng mit der Hauptleistung zusammenhängen, diese wirtschaftlich ergänzen, verbessern oder abrunden und üblicherweise mit der Hauptleistung vorkommen (s. Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer, Z 366). 


Bei gemischten Lieferungen, die sowohl zum Normalsatz als auch zum reduzierten Satz steuerbare Gegenstände umfassen und die nicht als unteilbares Ganzes zu betrachten sind, hat der Steuerpflichtige in der Rechnung eine Aufteilung des Entgelts vorzunehmen. Erfolgt keine Aufteilung nach Steuersätzen, so ist grundsätzlich das Gesamtentgelt zum höheren Satz zu versteuern. Gemäss einer seit dem 01.07.2005 geltenden Verwaltungspraxis kann jedoch bei Kombinationen oder Zusammenstellungen von steuerbaren Gegenständen und Dienstleistungen (sog. Sachgesamtheiten) aus Vereinfachungsgründen das Gesamtentgelt wie die vorherrschende Leistung behandelt werden, sofern diese aufgrund interner Aufzeichnungen wertmässig mindestens 70 % des Gesamtentgelts ausmacht. 


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