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5.1 Bemessungsgrundlage bei Lieferungen und Dienstleistungen

Bei Lieferungen und Dienstleistungen bemisst sich die Steuer grundsätzlich nach dem Entgelt (Art.33 Abs.1 MWSTG). Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder die Dienstleistung aufwendet. Zum Entgelt gehört insbesondere auch der Auslagenersatz, unabhängig davon, ob dieser dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt wird oder nicht. Sofern der Leistungserbringer Spenden erhält, die unmittelbar einzelnen Umsätzen des Empfängers als Gegenleistung zugeordnet werden können, sind diese ebenfalls in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen (Art.33 Abs.2 MWSTG). 


Handelt es sich beim Leistungsempfänger um eine nahe stehende Person, so gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (»dealing at arm's length«). Gem. Verwaltungspraxis (WL 2008 Z 430) gelten als nahe stehend die Personen, die an der Firma beteiligt sind (z.B. Aktionäre) sowie liierte Unternehmen (z.B. aufgrund enger Verbindung wie Konzernzugehörigkeit oder aufgrund vertraglicher, wirtschaftlicher oder personeller Beziehungen). 


Bei Leistungen an das Personal, welches nicht maßgeblich an der Unternehmung beteiligt ist, findet der Grundsatz des Drittvergleichs keine Anwendung. Stattdessen ist grundsätzlich das vom Personal tatsächlich bezahlte Entgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der so errechnete Betrag ist sodann dem Steuerbetrag gegenüberzustellen, der im Falle des Eigenverbrauchs geschuldet wäre (sog. Mindestbemessungsgrundlage). Geschuldet ist schließlich der höhere Steuerbetrag (Art.33 Abs.3 MWSTG).
Beim Tausch von Gegenständen sowie bei tauschähnlichen Umsätzen stehen sich zwei selbstständige Leistungen (Lieferung und/oder Dienstleistung) gegenüber. Gegebenenfalls gilt der Wert jeder Lieferung oder Dienstleistung als Entgelt für die andere Lieferung oder Dienstleistung (Art.33 Abs.4 MWSTG). Maßgeblich ist jeweils der Preis, der bei Barzahlung gefordert würde. Aus den Belegen müssen die Werte der getauschten Gegenstände ersichtlich sein; diese sind ordnungsgemäß zu verbuchen.

 

Schließlich gehören auch öffentlich-rechtliche Abgaben, mit Ausnahme der auf der Lieferung oder Dienstleistung geschuldeten Steuer, zum Entgelt (Art.33 Abs.5 MWSTG). 

 

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