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2.2 Begriff der Lieferung

Der Begriff der Lieferung ist im Vergleich zur MwStSystRL sehr weit gefasst. Er umfasst u.a. auch die Bearbeitung eines Gegenstandes für fremde Rechnung sowie die Überlassung eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung (Art.6 Abs.2 MWSTG). Jede Lieferung i.S.v. Art.6 MWSTG setzt einen Gegenstand voraus. Gegenstände i.S.d. MWSTG sind bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches (Art.6 Abs.3 MWSTG). Als bewegliche Sache gilt, was Gegenstand eines Fahrniskaufes (Art.187 OR) oder eines Energielieferungsvertrages sein kann. Liegenschaften, Gebäude und Teile davon gehören zu den unbeweglichen Sachen. 


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2.2.1 Verschaffung der Verfügungsmacht

2.2.2 Bearbeitung eines Gegenstandes

2.2.3 Gebrauchsüberlassung

  

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